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§ 109 BVergG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10901.01.200231.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 10901.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 80/1999
§ 10928.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;
    3. Ziffer 3
      nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;
    4. Ziffer 4
      zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 15 Millionen Euro beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (Paragraph 115, Absatz eins,) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
  6. Absatz 6,Ein auf ein Tätigwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.
  7. Absatz 7,Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.
  8. Absatz 8,Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Absatz 2, bzw. ab der Verständigung gemäß Absatz 7, bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist
    1. Ziffer eins
      das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine gütliche Einigung zustandekommt, oder
    3. Ziffer 3
      die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung bzw. der gütlichen Einigung, in den Fällen der Ziffer 3, zwei Wochen nach Verständigung durch die Bundes-Vergabekontrollkommission.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR40023928