Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)Absatz 2,Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (§ 113 Abs. 2) in folgenden Fällen unzulässig:Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (Paragraph 113, Absatz 2,) in folgenden Fällen unzulässig:
vor Angebotsöffnung bzw. vor Vorlage der Angebote gemäß § 22 Abs. 2, wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt. Diese Frist beginnt im Falle einer Ablehnung der Schlichtung mit Kenntnis der Streitteile von der Ablehnung zu laufen;vor Angebotsöffnung bzw. vor Vorlage der Angebote gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des Paragraph 110, Absatz 2, nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt. Diese Frist beginnt im Falle einer Ablehnung der Schlichtung mit Kenntnis der Streitteile von der Ablehnung zu laufen;
wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;
wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 gestellt wird.wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, gestellt wird.
(3)Absatz 3,Wurde in einem gemäß § 110 durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.Wurde in einem gemäß Paragraph 110, durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 113 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.In den Fällen des Paragraph 113, Absatz 3, ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.
(5)Absatz 5,Der Antrag hat zu enthalten
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und
(6)Absatz 6,Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159775
Alte Dokumentnummer
N9199959258L