Rechtstracker.at

§ 117 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11728.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und
    2. Ziffer 2
      für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.
  2. Absatz 2,Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
  3. Absatz 3,Nach erfolgtem Zuschlag hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen des Absatz eins, bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158325

Alte Dokumentnummer

N9199762632J