Rechtstracker.at

§ 11 BVergG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200131.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 1101.07.199931.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 80/1999
§ 1128.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
    1. Ziffer eins
      der Bund,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
      1. Litera a
        von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
      2. Litera b
        hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
      3. Litera c
        überwiegend vom Bund finanziert werden,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt – für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern –,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
    5. Ziffer 5
      (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des Paragraph 85, – ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Absatz eins, genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in Paragraph 84, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in Paragraph 84, Absatz 2, genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
  3. Absatz 3,Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges römisch zwei, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges römisch zwei vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR40014122