Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
(2)Absatz 2,Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
das offene Verfahren widerrufen wurde oder wegen Erfolglosigkeit als widerrufen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158227
Alte Dokumentnummer
N9199762534J