Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2)Absatz 2,An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158228
Alte Dokumentnummer
N9199762535J