Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
§ 23.Paragraph 23,
Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 61 erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 61, erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158231
Alte Dokumentnummer
N9199762538J