Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Hauptstück
Die Ausschreibung
Grundsätzliches
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(3)Absatz 3,Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4)Absatz 4,Der öffentliche Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(5)Absatz 5,Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158237
Alte Dokumentnummer
N9199762544J