Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zuschlagsfrist
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sechs Monate nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3)Absatz 3,Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 109 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 109 Abs. 8 genannten Frist gehemmt.Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird im Falle des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ablauf der in Paragraph 109, Absatz 8, genannten Frist gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158249
Alte Dokumentnummer
N9199762556J