Rechtstracker.at

§ 48 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4828.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.
  2. Absatz 2,Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.
  3. Absatz 3,Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158256

Alte Dokumentnummer

N9199762563J