Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 52 nur ein Angebot bleibt.Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 52, nur ein Angebot bleibt.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4)Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5)Absatz 5,Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Absatz eins bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159742
Alte Dokumentnummer
N9199959225L