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§ 55 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 5528.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 52, nur ein Angebot bleibt.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
  5. Absatz 5,Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Absatz eins bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159742

Alte Dokumentnummer

N9199959225L