Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 58 Abs. 1Nachweis der Eignungskriterien gemäß Paragraph 58, Absatz eins
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien
gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowiegemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowie
gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmersgemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers
verlangen.
(2)Absatz 2,Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 58 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.Werden die in Absatz eins, genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.
(3)Absatz 3,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz eins und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.
Schlagworte
Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158267
Alte Dokumentnummer
N9199762574J