Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntmachung vergebener Aufträge
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch vier haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158271
Alte Dokumentnummer
N9199762578J