Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Übermittlung von Unterlagen
§ 65.Paragraph 65,
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 119, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 119,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158273
Alte Dokumentnummer
N9199762580J