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§ 66 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 6628.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Statistische Verpflichtungen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für in Anhang römisch fünf erwähnte Auftraggeber;
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;
    3. Ziffer 3
      die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang römisch drei und römisch vier und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;
    4. Ziffer 4
      Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren;
    5. Ziffer 5
      Anzahl und Wert jener Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;
    6. Ziffer 6
      Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
    7. Ziffer 7
      sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges römisch vier, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159759

Alte Dokumentnummer

N9199959242L