Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Statistische Verpflichtungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen zu treffen über:
Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für in Anhang V erwähnte Auftraggeber;Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für in Anhang römisch fünf erwähnte Auftraggeber;
Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;Anzahl und Wert der Aufträge, die die in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte übersteigen;
die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;die Aufschlüsselung der Aufträge nach Arten der Vergabeverfahren, nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien gemäß Anhang römisch drei und römisch vier und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat;
Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren;
Anzahl und Wert jener Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;
Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.Absatz eins und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges römisch vier, sofern deren Wert 200 000 Euro nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159759
Alte Dokumentnummer
N9199959242L