Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 68.Paragraph 68,
Die in § 67 Abs. 2 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 sowie 81 Abs. 1 eine Vorinformation gemäß § 62 veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muß bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B der Anhänge VIII, IX und XII, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D der Anhänge VIII, IX und XII enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen. Die in Paragraph 67, Absatz 2, vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 74, Absatz eins, 76, Absatz eins, sowie 81 Absatz eins, eine Vorinformation gemäß Paragraph 62, veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muß bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B der Anhänge römisch acht, römisch neun und römisch zwölf, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D der Anhänge römisch acht, römisch neun und römisch zwölf enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159760
Alte Dokumentnummer
N9199959243L