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§ 76 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 7628.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und
Baukonzessionsaufträgen

1. Abschnitt
Bauaufträge

Wahl des Vergabeverfahrens

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.
    Im Falle der Ziffer eins, kann von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien der Paragraphen 58 bis 60 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des Paragraph 43, entsprochen haben.
  3. Absatz 3,Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
    2. Ziffer 2
      der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Absatz 2, durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
    4. Ziffer 4
      zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
      1. Litera a
        eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
      2. Litera b
        eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
    5. Ziffer 5
      neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
      1. Litera a
        der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
      2. Litera b
        der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
      3. Litera c
        sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
      4. Litera d
        hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
      5. Litera e
        die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
      6. Litera f
        der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß Paragraph 6, zugrunde gelegt wurde.

Schlagworte





Forschungszweck, Versuchszweck, Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159752

Alte Dokumentnummer

N9199959235L