Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Schwellenwerte bei Wettbewerben
§ 8.Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben
die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder
deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer für in Anhang V genannte Auftraggeber mindestens 130 000 SZR und für sonstige Auftraggeber mindestens 200 000 Euro beträgt.deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer für in Anhang römisch fünf genannte Auftraggeber mindestens 130 000 SZR und für sonstige Auftraggeber mindestens 200 000 Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159731
Alte Dokumentnummer
N9199959214L