Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Durchführung von Wettbewerben
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (§ 15 Z 24) ist öffentlich bekanntzumachen.Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (Paragraph 15, Ziffer 24,) ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder
auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
(4)Absatz 4,Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(5)Absatz 5,Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(6)Absatz 6,Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, genannt sind, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159758
Alte Dokumentnummer
N9199959241L