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§ 82 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 8228.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Durchführung von Wettbewerben

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (Paragraph 15, Ziffer 24,) ist öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
    1. Ziffer eins
      auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
  4. Absatz 4,Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  6. Absatz 6,Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, genannt sind, zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159758

Alte Dokumentnummer

N9199959241L