Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anwendungsbereich
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.
(2)Absatz 2,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 61, § 64, § 93 Abs. 1 und § 96 Abs. 5 und 6 vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, werden gemäß Paragraph 61,, Paragraph 64,, Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 96, Absatz 5 und 6 vergeben.
(3)Absatz 3,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß § 61, § 64, § 93 Abs. 1 und § 96 Abs. 5 und 6 vergeben.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß Paragraph 61,, Paragraph 64,, Paragraph 93, Absatz eins und Paragraph 96, Absatz 5 und 6 vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158295
Alte Dokumentnummer
N9199762602J