Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Durchführung von Wettbewerben
§ 91.Paragraph 91,
Die Bestimmungen des § 82 gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 15 Z 24), Die Bestimmungen des Paragraph 82, gelten für sämtliche Wettbewerbe (Paragraph 15, Ziffer 24,),
die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer dem in § 9 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oderdie im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer dem in Paragraph 9, genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder
bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:
400 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und400 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben, und
600 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben.600 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40023926