Rechtstracker.at

§ 93 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9301.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 9328.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist Paragraph 71, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Auftraggeber können gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, von Paragraph 71, Absatz 2, abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.
    2. Ziffer 2
      Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des Paragraph 71, Absatz 3, anzugeben.
    3. Ziffer 3
      Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.
    4. Ziffer 4
      Auftraggeber können von Paragraph 71, Absatz 2, auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
  3. Absatz 3,Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
  4. Absatz 4,Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
  6. Absatz 6,Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Absatz 5, erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4, nicht entgegen.

Schlagworte





Lieferauftrag, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159766

Alte Dokumentnummer

N9199959249L