Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Stockerau/Mitte im Bereich der Stadtgemeinde Stockerau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Anschlußstelle Stockerau/Mitte der A 22 Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Stockerau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 27,29 und km 28,01 der A 22 Donauufer Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Stockerau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A22/19-96 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR12158524
alte Dokumentnummer
N9199763744J