Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage
gemäß § 6
Bestandteile einer Vereinbarung
Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen
Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren
Standorte der Zusammenschaltungspunkte
Technische Zusammenschaltung
Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen
Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz
Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung
Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird
Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen
Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden
Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen
Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen
Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen
Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen
Schlagworte
Netzangebot, Hilfsleistung, Zusatzleistung, Verkehrsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158534
Alte Dokumentnummer
N9199810247O