Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.01.1998 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.01.199821.11.2011 BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenschaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. II Nr. 14/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entbündelung

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Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen, daß Leistungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, TKG einschließlich der technisch relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.
  2. Absatz 2,Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden Betreibers.
  3. Absatz 3,Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Absatz 2, genannten Netzhierarchieebenen zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012773

Dokumentnummer

NOR12158527

Alte Dokumentnummer

N9199810240O