Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entbündelung
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§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen, daß Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 TKG und gemäß § 34 Abs. 1 TKG einschließlich der technisch relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen, daß Leistungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TKG und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, TKG einschließlich der technisch relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.
(2)Absatz 2,Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere:
die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,
die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden Betreibers.
(3)Absatz 3,Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Abs. 2 genannten Netzhierarchieebenen zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Absatz 2, genannten Netzhierarchieebenen zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158527
Alte Dokumentnummer
N9199810240O