Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Veröffentlichungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen, daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.
(2)Absatz 2,Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate davor bekanntgegeben werden.
(3)Absatz 3,Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158528
Alte Dokumentnummer
N9199810241O