Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.01.1998 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 417.01.199821.11.2011 BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenschaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. II Nr. 14/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Veröffentlichungspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen, daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate davor bekanntgegeben werden.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012773

Dokumentnummer

NOR12158528

Alte Dokumentnummer

N9199810241O