Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Gemeinsame Nutzung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben die Nutzung ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze, von Teilen derselben und von ihren Telekommunikationsdiensten räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung der für die Nutzung nach Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.Die Unterbringung der für die Nutzung nach Absatz eins, erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158529
Alte Dokumentnummer
N9199810242O