Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt 3
§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Paragraph 8, Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
Dokumentnummer
NOR12158551
Alte Dokumentnummer
N9199810591O