Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3. Von Funkanlagen, die Paragraph 3, Von Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß § 4 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, und der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.an denen eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,, und der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12158564
Alte Dokumentnummer
N9199810605O