Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage 1 A. ISDN-Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx“.
B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV
Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV“ gefolgt von den Buchstaben „MNr.“ und einer neunstelligen Zahl.
C. Sonstige Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer neunstelligen Zahl mit folgender Struktur
Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe
Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe
Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer
Vor der neunstelligen Zahl kann ein „E“ für Einzelzulassung und ein „S“ für Sonderzulassung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12158573
Alte Dokumentnummer
N9199810615O