Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage 3
Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen, die Wortfolge „generell bewilligt“ und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB“, der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12158575
Alte Dokumentnummer
N9199810617O