Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Waldviertler Straße im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 303 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 80,75, unterführt in der Folge die Bahnlinie der Österreichischen Bundesbahn Wien FJB-Gmünd und bindet bei km 81,50 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/78-95 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
NOR12158590
Alte Dokumentnummer
N9199811060O