Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik gemäß Kesselgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 67 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 10, BGBl. I Nr. 161/2015).Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraph 67, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 72, Absatz 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,).
Text
Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,Prüfern gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, Kesselgesetz,
Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,Prüfern gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,Kesselprüfern gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,
Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (Paragraphen 14 und 18 Kesselgesetz),
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2)Absatz 2,Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt ändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Dokumentnummer
NOR40178053