Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15
Text
Gegenseitigkeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich
nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder
ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12158615
Alte Dokumentnummer
N9199811215O