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§ 13 FBG

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 97/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15

Text

Gegenseitigkeit

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird die Genehmigungsbehörde davon unterrichtet, daß ein Drittstaat österreichische Dienstleister und Selbstabfertiger von Rechts wegen oder tatsächlich
    1. Ziffer eins
      nicht in einer diesem Bundesgesetz vergleichbaren Weise oder
    2. Ziffer 2
      ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
    3. Ziffer 3
      ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
    behandelt, so kann Österreich, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittstaates ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158615

Alte Dokumentnummer

N9199811215O