Rechtstracker.at

§ 3 FBG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 98/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 98/2007
§ 301.01.199831.12.2007 BGBl. I Nr. 97/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 98/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bodenabfertigungsdienste

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste
    1. Ziffer eins
      entweder selbst durchführen oder
    2. Ziffer 2
      von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
  2. Absatz 2,Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß Paragraph 7, zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder
    2. Ziffer 2
      eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.
  3. Absatz 3,Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Ein Unternehmer, welcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan spätestens acht Wochen vor Beginn die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  5. Absatz 5,Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR40093111