Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 11/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 11/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brunei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 1998,

Typ

Vertrag – Brunei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012790

Dokumentnummer

NOR12158700

Alte Dokumentnummer

N9199811381U