Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von Gußasphalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Anlage A, Rn. 2900 und 2901 Abschnitt „G. Erwärmte Stoffe“, unterliegt Gußasphalt nicht den Vorschriften der Klasse 9.
(2)Absatz 2,Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 9“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M66).“
(3)Absatz 3,Diese multilaterale Sondervereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, am 6. November 1997
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR12158706
Alte Dokumentnummer
N9199811443U