Rechtstracker.at

§ 4 StVZVO 1998

Fassungen
ab 04.10.2013 — BGBl. II Nr. 292/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute04.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 292/2013
§ 401.08.199803.10.2013 BGBl. II Nr. 238/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.10.2013BGBl. II Nr. 292/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVZVO 1998

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Rückstrahlwirkung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.
    1. Litera a
      Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).
    2. Litera b
      Typ 2: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist.
    3. Litera c
      Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.
  2. Absatz 2,Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder durch chemische noch physikalische Einwirkungen beeinträchtigt werden kann, ohne daß zugleich die Folien zerstört werden. Aus den Kennzeichnungssymbolen muß der Name des Folienherstellers ermittelbar sein. Zusätzlich ist das Straßenverkehrszeichen auf der Rückseite mit dem Namen des Herstellers und dem Auslieferungsjahr des Straßenverkehrszeichens sichtbar und dauerhaft in einer Größe von höchstens 30 mm x 80 mm zu kennzeichnen. Die Anbringung eines Gütezeichens auf der Rückseite des Straßenverkehrszeichens ist in einer Größe von höchstens 20 mm x 40 mm zulässig.
  3. Absatz 3,Die Reflexstoffe haben weiters den in den folgenden Absätzen in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Mindestwerten für den spezifischen Rückstrahlwert R` zu entsprechen. Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien des entsprechenden Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel und Beobachtungswinkel sowie für die festgelegten Meßgeometrien.
  4. Absatz 4,Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50%, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern. Diese Bedingungen gelten für einen Beobachtungswinkel von 0,33° und einen Anleuchtungswinkel von 5° für dauernd angebrachte Straßenverkehrszeichen bei üblicher Beanspruchung.
  5. Absatz 5,Für Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 6 a bis d, 11, 11a und 12, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, 4 a, 4 c,, Litera b, Ziffer 15, 23 und 24 sowie Paragraph 53, Ziffer 2 a, 2 b, 2 c, 8 a und 8 c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die als Überkopfwegweiser ausgeführt sind.

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012793

Dokumentnummer

NOR40156578