Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6aAnlage 6 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anlage 6a
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiert
Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):
2.Novellierungsanordnung 2, Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:
Andere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):
Fahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.
Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
Soweit diese Daten vorliegen.
„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang römisch zwei oder römisch drei der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
Nicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“)Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang römisch zwei oder römisch drei der Richtlinie 2014/47/EU.“.“)
Schlagworte
Beleuchtungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253407