Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.06.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. III Nr. 101/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.06.199830.06.2002 BGBl. III Nr. 101/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von 1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.06.1998BGBl. III Nr. 101/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1 b) auch in nicht luftdichten Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 ºC betragen.
      Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
      Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tank während des Transports ausgeschlossen bleibt.
      Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.
  2. Absatz 2,Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn10 602 Anmerkung, richtig: Rn. 10 602) des ADR (M63)“.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

10012809

Dokumentnummer

NOR12158802

Alte Dokumentnummer

N9199812075U