Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von 1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 101/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs B.1a bzw. Rn. 212 475 des Anhangs B.1b zur Anlage B des ADR darf Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken (UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff der Klasse 4.2, Ziffer 1 b) auch in nicht luftdichten Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 ºC betragen.
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tank während des Transports ausgeschlossen bleibt.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.
(2)Absatz 2,Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe in Tanks der Anlagen A und B des ADR bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn10 602 (Anm.: richtig: Rn. 10 602) des ADR (M63)“.Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn10 602 Anmerkung, richtig: Rn. 10 602) des ADR (M63)“.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR12158802
Alte Dokumentnummer
N9199812075U