Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
21.08.1998 bis 28.02.2002 — BGBl. III Nr. 124/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.08.199828.02.2002 BGBl. III Nr. 124/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.08.1998BGBl. III Nr. 124/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2400, 2401 der Anlage A des ADR darf 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.

Besondere Verpackungsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Der Stoff 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser ist gemäß Rn. 2404 Absatz eins, zu verpacken. Die Verpackungen müssen den Vorschriften der Verpackungsgruppe römisch eins entsprechen. Die Verpackungen sind so auszuwählen, daß während der Beförderung kein Verlust an Befeuchtungsmittel eintreten kann.
  2. Ziffer 2
    Die Gesamtmenge an Stoff je Versandstück ist aus 1 500 g begrenzt. In einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 dürfen in einer Außenverpackung maximal sechs Innenverpackungen mit jeweils maximal 250 g Substanz enthalten sein.
  3. Ziffer 3
    Der Stoff darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt oder zu einem Versandstück vereinigt werden.

Sonstige Vorschriften

Die Sonstigen Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 21 a) des ADR sind entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M70)“.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10012814

Dokumentnummer

NOR12158807

Alte Dokumentnummer

N9199812259O