Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
21.08.1998 bis 31.03.2003 — BGBl. III Nr. 125/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.08.199831.03.2003 BGBl. III Nr. 125/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung einer Azodicarbonamid-Zubereitung (Handelsname Luvopor 9241), UN-Nr. 3242, in flexiblen IBC

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.08.1998BGBl. III Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 Bemerkung 1 zu Abschnitt D der Anlage A des ADR, darf die Azodicarbonamid-Zubereitung Luvopor 9241 unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) auch in flexiblen IBC befördert werden.

Verpackung und Beförderung

  1. Ziffer eins
    Der flexible IBC mit der Kennzeichnungsnummer
    UN 13H3/Y/.../D/BAM9273-EM PAC/2000/1000 hat der im Zulassungsschein beschriebenen Bauart zu entsprechen und die dort festgelegten Auflagen zu erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Der IBC muß während des Transports dicht verschlossen sein.
  3. Ziffer 3
    Die maximale Nettomenge an Füllgut darf 500 kg nicht überschreiten.
  4. Ziffer 4
    Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) gelten Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M71)“.
  2. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

10012815

Dokumentnummer

NOR12158808

Alte Dokumentnummer

N9199812261O