Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung einer Azodicarbonamid-Zubereitung (Handelsname Luvopor 9241), UN-Nr. 3242, in flexiblen IBC
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 Bemerkung 1 zu Abschnitt D der Anlage A des ADR, darf die Azodicarbonamid-Zubereitung Luvopor 9241 unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) auch in flexiblen IBC befördert werden.
Verpackung und Beförderung
Der flexible IBC mit der Kennzeichnungsnummer
UN 13H3/Y/.../D/BAM9273-EM PAC/2000/1000 hat der im Zulassungsschein beschriebenen Bauart zu entsprechen und die dort festgelegten Auflagen zu erfüllen.
Der IBC muß während des Transports dicht verschlossen sein.
Die maximale Nettomenge an Füllgut darf 500 kg nicht überschreiten.
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) gelten Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M71)“.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR12158808
Alte Dokumentnummer
N9199812261O