Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nullungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Begriffsbestimmungen; verwiesene Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Verbraucheranlage: die Gesamtheit aller ortsfesten elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Hauptleitungen in Energieflußrichtung nach dem Hausanschluß;
Hauptleitungen: alle Verbindungsleitungen einschließlich der zugehörigen Sicherungs- oder Verteilerkästen und allfälliger sonstiger elektrischer Betriebsmittel ab dem Hausanschluß bis zu den Meßeinrichtungen (Zähler);
Nullungsverbindung: eine möglichst kurze, elektrisch leitfähige Verbindung, mit welcher der PEN-Leiter im ersten dafür geeigneten Sicherungs- oder Verteilerkasten einer Verbraucheranlage direkt oder über den Hauptpotentialausgleich mit dem Schutzleiter verbunden wird (siehe Anlage).
(2)Absatz 2,Die Teile der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE-EN 1, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993 – ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckt.Die Teile der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE-EN 1, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993 – ETV 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1994,, abgedruckt.
Schlagworte
Sicherungskasten
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12158812
alte Dokumentnummer
N9199812462O