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§ 1 EukonzV

Fassungen
19.09.1998 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.09.199830.04.2004 BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europakonzessionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.09.1998BGBl. II Nr. 330/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Abkürzung

EukonzV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Unterlagen zum Antrag

Paragraph eins,

Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
  2. Ziffer 2
    Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;
  3. Ziffer 3
    falls der Antragsteller eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
  4. Ziffer 4
    eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder;
  5. Ziffer 5
    eine Amtsbestätigung, daß über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
  6. Ziffer 6
    für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Ziffer 3 bis 5 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;
  7. Ziffer 7
    der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
    beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
    1. Litera a
      die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
    2. Litera b
      die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
    3. Litera c
      das Betriebskapital;
    4. Litera d
      einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür;
    5. Litera e
      die Belastungen des Betriebsvermögens;
  8. Ziffer 8
    ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter
    Ziffer 7, angeführten Angaben hervorgeht, daß der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
  9. Ziffer 9
    Angaben über die Art und Wartung der Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften;
  10. Ziffer 10
    Angaben zur fachlichen Qualifikation des für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlichen Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie Einzelheiten zur Ausbildung dieses Personals;
  11. Ziffer 11
    Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10012818

Dokumentnummer

NOR12158820

Alte Dokumentnummer

N9199812490O