Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europakonzessionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Unterlagen zum Antrag
§ 1.Paragraph eins,
Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen:
Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;
falls der Antragsteller eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder;
eine Amtsbestätigung, daß über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Z 3 bis 5 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Ziffer 3 bis 5 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;
der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür;
die Belastungen des Betriebsvermögens;
ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter
Z 7 angeführten Angaben hervorgeht, daß der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;Ziffer 7, angeführten Angaben hervorgeht, daß der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
Angaben über die Art und Wartung der Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften;
Angaben zur fachlichen Qualifikation des für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlichen Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie Einzelheiten zur Ausbildung dieses Personals;
Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158820
Alte Dokumentnummer
N9199812490O