Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europakonzessionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zuverlässigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der jeweils geltenden Fassung),er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, in der jeweils geltenden Fassung),
über sein Vermögen - oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch über das Vermögen seiner Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
gegen ihn - oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Straferkenntnis wegen
schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158822
Alte Dokumentnummer
N9199812492O