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§ 3 EukonzV

Fassungen
19.09.1998 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319.09.199830.04.2004 BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europakonzessionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.09.1998BGBl. II Nr. 330/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Abkürzung

EukonzV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 3,

Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn

  1. Ziffer eins
    er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. Ziffer 2
    über sein Vermögen - oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch über das Vermögen seiner Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
  3. Ziffer 3
    gegen ihn - oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder - ein Straferkenntnis wegen
    1. Litera a
      schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
    2. Litera b
      wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
    3. Litera c
      wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10012818

Dokumentnummer

NOR12158822

Alte Dokumentnummer

N9199812492O