Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europakonzessionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Fachliche Eignung
§ 5.Paragraph 5,
Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn
er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
das Personal gemäß § 1 Z 10 für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist unddas Personal gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158824
Alte Dokumentnummer
N9199812494O