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§ 7 EukonzV

Fassungen
19.09.1998 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.09.199830.04.2004 BGBl. II Nr. 330/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europakonzessionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.09.1998BGBl. II Nr. 330/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004

Abkürzung

EukonzV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung, ob die für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen, sind in der Europakonzession - neben einer angemessenen Betriebseröffnungsfrist von in der Regel sechs Monaten - Zeiträume von fünf Jahren festzusetzen, vor deren Ablauf der Konzessionsinhaber von sich aus der Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen hat.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Entfällt auch nur eine für die Verleihung der Europakonzession erforderliche Voraussetzung, hat die Behörde die Europakonzession zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Behörde, sofern die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet ist, eine nachträgliche Einschränkung der Europakonzession durch Befristung der Konzessionsdauer auf höchstens sechs Monate verfügen, wenn zu erwarten ist, daß die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat eine Entziehung oder nachträgliche Befristung der Dauer einer Europakonzession unverzüglich der Kommission mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn anläßlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland ernsthafte Zweifel daran bekannt werden, daß bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung der Genehmigung an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995 S 70) nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde unverzüglich der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10012818

Dokumentnummer

NOR12158826

Alte Dokumentnummer

N9199812496O