Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europakonzessionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Übergangsbestimmung
§ 8.Paragraph 8,
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen und dies auch künftig beabsichtigen, können im Antrag gemäß § 1 auf bestehende Unterlagen verweisen, soweit diese der Behörde bereits vorliegen. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998, bereits Eisenbahnverkehrsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen und dies auch künftig beabsichtigen, können im Antrag gemäß Paragraph eins, auf bestehende Unterlagen verweisen, soweit diese der Behörde bereits vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158827
Alte Dokumentnummer
N9199812497O