Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 4 Horner Straße wird im Bereich der Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 23,90 von der bestehenden Trasse ab, umfährt Ziersdorf im Südwesten und bindet nach der Anschlußstelle Großmeiselsdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur LH 43 bei km 28,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlußstelle Großmeiselsdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Ziersdorf und Heldenberg aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. B4/64-97 im Maßstab 1 : 2 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
NOR12158832
Alte Dokumentnummer
N9199812739O